Wo bleibt Ihr Geld?
Wer weiß eigentlich, wie sich Medikamentenpreise zusammensetzen? Patienten und Kunden meist nicht – kein Wunder, ist das Dickicht von AEP*, AVP**, Abschlägen und Rabatten doch selbst
für Fachleute oft undurchsichtig.
„Je teurer das Medikament, desto mehr verdient der Apotheker daran.“ – Dieser Irrtum ist weit verbreitet und macht vielen Apothekern das Berufsleben schwer. In der Regel hat der Verbraucher
noch nie etwas von der Arzneimittelpreisverordnung gehört und weiß deshalb nicht, dass der Apotheker die Preise für rezeptpflichtige Arzneimittel gar nicht festlegen kann. Er weiß auch nicht, dass der Gesetzgeber diese Regelung zum Wohl der Bürger eingeführt hat, damit von Flensburg bis Rosenheim die Preise für rezeptpflichtige Arzneimittel einheitlich sind.
Die Verordnung legt die Zuschläge fest, die der Großhandel und die Apotheke auf den Preis des Herstellers berechnen dürfen. Der Gesetzgeber bestimmt also also die Preisgestaltung.
Wer »verdient« dann eigentlich an hohen Medikamentenpreisen?
Der Anteil der Apotheken liegt weit unter dem Mehrwertsteueranteil: bei einem Apothekenverkaufspreis von 100 Euro bleiben dem Apotheker acht Prozent, bei einem Preis von 1.000 Euro lediglich drei Prozent übrig. Davon muss er seine Mitarbeiter und Auszubildenden bezahlen, Miete, Lagerkosten, teure Laborgeräte, regelmäßge Fortbildungen und seine Altersvorsorge finanzieren bis hin zu Werbezeitschriften und Kalendern, die er kostenlos an die Kunden verteilt. Zusätzlich zu den üblichen Dienstzeiten hält er sich im Nacht- und Notdienst bereit, ohne extra dafür bezahlt zu werden. Kurz: Von diesem Prozentsatz bestreitet der Apotheker alles, was nötig ist, um eine Apotheke zu führen.
Der Apotheker hat als Heilberufler einen gesetzlichen Auftrag und soll nicht an den hohen Preisen für neu entwickelte Arzneimittel verdienen. Deshalb hat er keine Mitbestimmung bei der Preisgestaltung und nur einen kleinen Verhandlungsspielraum bei der Festlegung seines eigenen Honorars (Apothekenabschlag). Das hat der Gesetzgeber im Apothekengesetz und in der Arzneimittelpreisverordnung
festgelegt.
Bleibt noch die Frage, wo denn die Zuzahlung des Patienten bleibt, mindestens fünf und höchstens zehn Euro? Auch die steckt sich der Apotheker nicht in die eigene Tasche, sondern der Gesetzgeber hat ihn dazu verpflichtet, sie für die gesetzlichen Krankenkassen einzusammeln und an die einzelnen Kassen abzuführen. Für diese Dienstleistung an die Krankenkassen erhält der Apotheker keinen Cent.
* AEP: Apothekeneinkaufspreis
** AVP: Apothekenverkaufspreis